Waldkindergarten Reinbek e. V.

Vorsitzender Jürgen Valentiner-Branth

21465 Reinbek

Tel.: 040 / 38023222


Stellv. Vorsitzende Sophia Stemmler

Eschenweg 2

21465 Reinbek

Tel.: 040 / 46073769


Kassenwartin Annette Bentin-Koch

 

Für Geld- und Sachförderung bedanken wir uns bei:


Wizard Textilwerbung (Oliver Wegert)

madeby ProduktionsService (Mike Reinhold)

Globetrotter Ausrüstungen

McTrek Outdoor-Zubehör, Bergedorf



Wir freuen uns über weitere Förderung auf folgendes Konto:

BLZ:     213 522 40 (Sparkasse Holstein)

Konto:  134987734

Unsere Vereinssatzung:


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)Der Verein führt den Namen „Waldkindergarten Reinbek e. V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in 21465 Reinbek und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen.

(2)Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(3)Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen und Organisationen sein.


§ 2 Zweck des Vereins

(1)Zweck des Vereins ist die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern sowie die Beteiligung in der sozialen Gemeinwesenarbeit. Der Verein verwirklicht diesen Zweck insbesondere dadurch, dass er eine Kindertagesstätte errichtet und betreibt.

(2)Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3)Nach Maßgabe der Landesverordnung sind die Kinder in die Gestaltung des Alltags der Kindertageseinrichtung ein zu beziehen. Die Kinder sollen ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung mitwirken. Sie sind vom Träger und der Leitung der Kindertageseinrichtung sowie von den für die pädagogische Arbeit in den Gruppen zuständigen Fachkräften bei allen sie betreffenden Angelegenheiten mit ein zu beziehen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch erhalten sie Anteile des Vereinsvermögens.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Personenvereinigung (z.B. Familie, Lebensgemeinschaft) oder juristische Person werden, die sein Ziel im Sinne des § 2 unterstützt.

(2)Der Verein unterscheidet aktive und fördernde Mitglieder.

(3)Mit der Aufnahme des Kindes in der Einrichtung muss eine erziehungsberechtigte Person oder Personenvereinigung gleichzeitig aktives Mitglied des Vereins werden. Ansonsten können natürliche Personen, deren Kinder die Einrichtung nicht besuchen, oder juristische Personen, nur als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

(4)Fördernde Mitglieder, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlen, unterstützen die Vereinstätigkeit durch Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages; sie haben kein Stimmrecht.

(5)Eine aktive Mitgliedschaft wird automatisch in eine fördernde Mitgliedschaft umgewandelt, wenn kein Kind mehr die Einrichtung besucht.

(6)Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren entscheidet. Mit der Beitrittserklärung in den Verein akzeptiert der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnung der Einrichtung.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

(2)Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

(3)Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden,

(a)wenn es in grober Weise schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt,

(b)wenn es sich durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit zum Verein unwürdig zeigt,

(c)wenn es mit dem Jahresbeitrag im Zahlungsrückstand ist, nachdem es unter schriftlicher Androhung des Ausschlusses mit einer Frist von zwei Wochen

vergeblich zum Ausgleich der Rückstände aufgefordert wurde; der Ausschluss wegen Nichtzahlung befreit das ausgeschlossene Mitglied nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung des rückständigen Beitrages.

(4)Beantragt ein Mitglied den Ausschluss eines anderen Mitgliedes, so hat es diesen Antrag schriftlich zu begründen.

(5)Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Dies gilt nicht im Falle eines Ausschlusses nach Abs. 3 Buchstabe (c). Im Anschluss daran entscheidet der Vorstand über den Ausschluss. Im Falle des Ausschlusses sind dem betroffenen Mitglied die Gründe mitzuteilen.

(6)Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss Einspruch einlegen. Der Einspruch ist mit Begründung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, bleibt es bei dem Ausschluss. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Einspruchs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.


§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1)Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und die Art der Zahlung werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt und in der Beitragsordnung festgehalten.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1)die Mitgliederversammlung

(2)der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, allen Mitgliedern des Vereins Gelegenheit zu geben, bei der Regelung aller wichtigen Angelegenheiten des Vereins mit zu wirken.

(2)Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom  Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.

(a)Mindestens einmal im Jahr, möglichst im dritten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(b)Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es für erforderlich hält. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der aktiven Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe gefordert wird.

(3)Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen. Jedes aktive Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(4)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle der Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem sonstigen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist danach kein Versammlungsleiter vorhanden, übernimmt das älteste zur Übernahme bereite aktive Mitglied des Vereins den Vorsitz.

(5)Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt auch für Personenvereinigungen (z.B. Familien, Lebensgemeinschaften) und juristische Personen unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vertreter. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

(6)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der aktiven Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7)Soweit nicht im Gesetz oder in der Satzung Abweichendes vorgeschrieben ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen sind ungültig und werden nicht beachtet.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8)Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung von 3/4 der aktiven Mitgliedern beschlossen werden; hierzu kann die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(9)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses wird allen Mitgliedern binnen eines Monats übermittelt.


§ 9 Vorstand

(1)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Aufgabenverteilung regelt der Vorstand. Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

(2)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Unabhängig von der Amtsdauer bleibt der Vorstand jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(3)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder in der Sitzung anwesend sind. Beschlüsse sind gefasst, wenn die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt.

(4)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.


§ 10 Rechnungsprüfer

(1)Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Rechnungsprüfer für die Dauer von einem Jahr. Der Rechnungsprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.

(2)Der Rechnungsprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege nach Abschluss des Geschäftsjahres sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der

Rechnungsprüfer erstattet auf der darauf folgenden Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.




§ 11 Auflösung des Vereins

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu gesondert einzuberufen ist.

(2)Für den Beschluss der Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der auf der Versammlung anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.

(3)Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(4)Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(5)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Reinbek, die es unmittelbar und ausschließlich für die Betreuung und Bildung von Kindern und Jugendlichen zu verwenden hat.


§ 12 Haftung

(1)Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern für die auf dem Gelände oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände.


§ 13 Inkrafttreten

(1)Diese Satzung wurde am 28.03.2010 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2)Die bisherige Satzung des Vereins tritt damit außer Kraft.

Unsere Beitragsordnung: